Endbenutzerlizenz- und Nutzungsvereinbarung
Endbenutzerlizenz- und Nutzungsvereinbarung für Software-Produkte der Swyx Solutions AG ("Swyx")
Diese Vereinbarung regelt Endkunden-Lizenzrechte und Nutzungsbestimmungen für Swyx Software-Produkte, im Folgenden als "Produkte" bezeichnet.
Mit Erwerb eines Produktes von einem autorisierten Swyx Vertriebspartner hat der Endkunde und Nutzer (im Folgenden der "Lizenznehmer") ein Produkt erworben, das urheberrechtlich durch Swyx (im Folgenden der "Lizenzgeber") geschützt ist. Der Lizenznehmer kann das Produkt nur dann rechtmäßig nutzen, wenn er dieser Lizenz- und Nutzungsvereinbarung zustimmt.
Der Lizenznehmer erklärt die Anerkennung aller Bestimmungen dieser Lizenz- und Nutzungsvereinbarung dadurch, dass er zu Beginn der Installation der jeweiligen Produkte die Anerkennung dieser Lizenz- und Nutzungsvereinbarung ausdrücklich bestätigt.
Ist der Lizenznehmer mit den Inhalten dieser Vereinbarung nicht einverstanden und er lehnt die Anerkennung bei der Installation ab, so wird die Installation des Produktes abgebrochen und das Produkt darf nicht genutzt werden! In diesem Fall kann das gelieferte Produkt innerhalb von 30 Tagen nach Kauf an den Lieferanten des Produktes gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben werden.
§ 1 Lizenzgewährung und Nutzungsrechte
(1) Software Produkte sind verbunden mit Urheber- und Leistungsschutzrechten, die nicht Gegenstand des Kaufs dieser Produkte sind. Diese Rechte behält sich der Lizenzgeber vor.
(2) Mit dem Erwerb eines Produktes erhält der Lizenznehmer jedoch das nicht ausschließliche, nicht übertragbare grundsätzlich unbefristete Recht, das gekaufte Produkt wie folgt zu installieren und zu nutzen:
a) Das Produkt "SwyxServer" kann gleichzeitig nur auf genau einem Rechnersystem des Lizenznehmers installiert und genutzt werden. Wird auf diesem Serversystem eine Virtualisierungssoftware genutzt, so darf genau eine (1) Instanz von SwyxServer auf dieser physikalischen Plattform installiert und betrieben werden, wenn diese Instanz über einen gültigen Lizenzschlüssel nach §1 (3) verfügt.
b) Der Umfang der SwyxServer Nutzung ist abhängig von der Zahl der erworbenen Nutzerlizenzen von SwyxServer ("User-Lizenzen") und funktional abhängig von der Zahl und Art der erworbenen Funktionslizenzen (z. B. "Options Pakete"). Hat der Lizenznehmer auch die Option "Swyx¬StandBy" erworben, kann er das Produkt "SwyxServer" auf einem zweiten Server System als "Stand-By System" installieren und zu Wartungszwecken von SwyxServer bzw. bei Hardware Ausfällen nutzen.
c) Die anderen server-basierten Produkte können grundsätzlich auf einem eigenen Server oder auf mehreren Servern des Lizenznehmers installiert und genutzt werden.
d) Die Arbeitsplatz-PC-basierten Produkte können auf mehreren Systemen des Lizenznehmers installiert werden. Dabei darf die Zahl der Installationen die Anzahl der erworbenen SwyxServer User-Lizenzen nicht übersteigen.
e) Die im Folgenden beschriebenen Überwachungsverfahren mit lizenznehmer-spezifischen Lizenzschlüsseln befreien den Lizenznehmer nicht von der gebotenen Sorgfalt bei der korrekten Angabe von Registrierungsinformationen sowie der Überwachung der Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und der Haftung für Verstöße dagegen.
(3) Mit Installation der Produkte hat der Lizenznehmer zunächst ein zeitlich auf 30 Tage nach Inbetriebnahme beschränktes Nutzungsrecht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Dazu wird ein mitgelieferter „temporärer Lizenzschlüssel“ installiert. Innerhalb dieser Frist muss der Lizenznehmer durch kostenfreie Registrierung beim Lizenzgeber einen für seine Installation spezifischen Lizenzschlüssel abrufen und in seiner Installation eintragen ("Permanenter Lizenzschlüssel"). Durch diesen Eintrag wird das zunächst zeitlich befristete Nutzungsrecht des Lizenznehmers in ein zeitlich unbefristetes gewandelt.
(4) Mit Kauf der Produkte und der Anerkennung dieser Vereinbarung durch den Lizenznehmer verpflichtet sich der Lizenzgeber im Gegenzug unwiderruflich, dem Lizenznehmer durch Zuteilung eines permanenten Lizenznutzungsschlüssels kostenfrei eine zeitlich unbefristete Nutzung einzuräumen, soweit es sich nicht um eine „Test- oder Demoversion“ nach §5 oder §6 handelt.
(5) Nachträgliche Änderungen der zunächst gewählten Hardware Plattform können unter Umständen aus technischen Gründen einen erneuten Lizenzschlüsselabruf zur Aufrechterhaltung der unbefristeten Nutzung erforderlich machen ("Ersatz-Lizenzschlüssel"). Der Lizenzgeber wird einen entsprechenden Ersatz-Lizenzschlüssel kurzfristig und kostenfrei zur Verfügung stellen, wenn der Lizenznehmer zusichert, ab diesem Zeitpunkt die ursprünglich gelieferten temporären Lizenzschlüssel nicht weiter zu verwenden und diese nicht weiterzugeben.
(6) Vervielfältigung, Verleih, Vermietung oder Tausch der Produkte oder andere Geschäfte unter Umgehung dieser Lizenz- und Nutzungsvereinbarung sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers untersagt. Das Recht zur Weiterveräußerung ist ausgeschlossen.
§ 2 Nachträgliche Erweiterung des Umfangs der Nutzungsrechte (Upgrade)
(1) Der Lizenznehmer ist berechtigt, auch nach Inbetriebnahme der Produkte den Nutzungsumfang durch Zukauf weiterer User-Lizenzen oder Optionslizenzen zu erweitern. Zum bestimmungsgemäßen Betrieb solcher Upgrade Installationen ist eine Erneuerung der permanenten Lizenzschlüsselregistrierung analog zu §1(3) und (4) erforderlich.
(2) In Upgrade-Fällen besteht für solche lizenzpflichtige Optionen, die als "OptionPack" bezeichnet sind, nur dann eine bestimmungsgemäße Nutzbarkeit, wenn die Userzahl des betreffenden OptionPack gleich oder größer als die Zahl der User-Lizenzen des Servers ist.
§ 3 Nachträgliche Verbesserung oder Erweiterung des Funktionsumfangs (Update)
(1) Der Lizenznehmer kann "Update Versionen" der Produkte von den Web-Seiten des Lizenzgebers herunter laden, die ggf. in den Produkten verborgene Fehler beheben, eine verbesserte oder vereinfachte Bedienung ermöglichen, in anderen System-Umgebungen arbeiten (Typ A) oder erweiterte Funktionalitäten hinzufügen (Typ B). Der Lizenzgeber wird solche Update Versionen nach eigenem Ermessen entwickeln und nach den Bestimmungen von Absatz (2) bereitstellen. Ansprüche des Lizenznehmers auf Typ A Update Versionen bestehen nur im Rahmen der Gewährleistungsfrist und nach den Bestimmungen des §5.
(2) Ersetzt der Lizenznehmer zu einem späteren Zeitpunkt ein lizenziertes Produkt durch eine neuere Produktversion, so gelten im Update-Fall Typ B mit solchen neueren Produktversionen möglicherweise geänderte Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Stimmt der Lizenznehmer diesen neuen Bedingungen zu, so ersetzen diese unwiderruflich die bis dahin geltenden Lizenzbedingungen.
a) Im Rahmen der Gewährleistungsfristen nach §5 angebotene Update Versionen sind für den Lizenznehmer kostenfrei.
b) Außerhalb der Gewährleistung bereit gestellte Update Versionen sind nach Ermessen des Lizenzgebers kostenfrei oder kostenpflichtig und erfordern gegebenenfalls eine Erneuerung der permanenten Lizenzregistrierung über eine "Update Key" analog zu §1(3) und (4).
c) Der Lizenznehmer kann über den Kauf von "Swyx Update Service (SUS)" Lizenzen oder den Abschluss von Pflegeverträgen ("Swyx Innovationsgarantie") Update Versionen nach Typ A und B auch außerhalb der Gewährleistungsfrist kostenfrei beziehen. Diesen Pflegeverträgen bzw. SUS-Lizenzen liegen parallel geltende Leistungsdefinitionen und Nutzungsbestimmungen zugrunde, die auf den Web Seiten des Lizenzgebers veröffentlicht sind.
§ 4 Sorgfalts- und Vorsorgepflichten des Lizenznehmers bei der Nutzung der Produkte
(1) Wie grundsätzlich bei Software Produkten verbleibt auch bei der Nutzung der Produkte trotz intensiver Qualitätssicherungsmaßnahmen des Herstellers/Lizenzgebers ein Restrisiko von verborgenen Fehlern, die unter Umständen die volle bestimmungsgemäße Funktionalität des Gesamtsystems negativ beeinflussen können. Fehlfunktionen können auch dadurch auftreten, dass fehlerbehaftete Produkte Dritter, die nicht Bestandteil der Swyx Lieferungen sind, mit den Produkten auf einem System oder in einem Netzverbund zusammenwirken. Aus diesem Grund muss der Lizenznehmer immer grundsätzlich mit vorübergehenden Ausfällen der Produkte und damit mit dem temporären Ausfall der im normalen Betriebsfall gebotenen Funktionalitäten rechnen.
(2) Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich der Lizenznehmer, für seine Betriebsanforderungen angemessene und geeignete Vorkehrungen zu treffen, die die betrieblichen Auswirkungen solcher möglichen Nichtverfügbarkeiten begrenzen. Dies umfasst sowohl Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen IP-Datennetzes nach dem Stand der Technik wie auch geeignete Maßnahmen zum zeitnahen Wiederanlauf der Produkte nach einem möglichen Programmausfall (automatisch oder manuell) zur Minimierung der Ausfallzeit sowie – insbesondere bei Unternehmen mit gesteigerten Sicherheitsanforderungen – Maßnahmen zur alternativen Sicherstellung der telefonische Erreichbarkeit in Notfallsituationen.
(3) Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass aus den in den allgemeinen Produktunterlagen beschriebenen Funktionalitäten keine verbindlichen Zusagen über eine jederzeitige betriebliche Verfügbarkeit der von den Produkten im Regelfall bereitgestellten Leistungen abgeleitet werden dürfen.
§ 5 Gewährleistung
(1) Erfahrungsgemäß können Standard-Computerprogramme im Hinblick auf die vielfältigen Einsatz-Umgebungen und auf ihre Komplexität nicht für jede Betriebssituation vollkommen fehlerfrei erstellt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für diese Produkte. Der Lizenzgeber macht keine Aussage darüber, ob die Produkte jederzeit den Anforderungen des Lizenznehmers genügen können.
(2) Für fehlerhafte Produkte räumt der Lizenzgeber eine Gewährleistungsfrist von 180 Tagen ein. Gewährleistungsreklamationen des Lizenznehmers sind innerhalb dieser Frist, beginnend am Tag des Kaufs, beim Lieferanten des Produktes anzumelden. Als „fehlerhaft“ gelten Produkte jedoch nur dann, wenn
a) ihr Datenträger nicht lesbar ist oder
b) wenn wesentliche in der Dokumentation beschriebene Leistungsmerkmale nicht erbracht werden und die allgemeine, bestimmungsgemäße Nutzbarkeit der Produkte dadurch maßgeblich beeinträchtigt ist ("wesentliche Softwaredefekte").
Im Fall a) erfolgt ein kostenloser Austausch des Datenträgers, im Fall b) besteht Anspruch auf Nachbesserung durch Lieferung eines Produktes ohne den reklamierten Gewährleistungsmangel.
(3) Bei Anspruch auf Nachbesserung wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer über seinen Lieferanten kurzfristig mitteilen, bis wann dieser Mangel durch Lieferung einer kostenlosen, neuen Version des Produktes behoben sein wird. Während dieser Zeit ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist unterbrochen. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als 60 Tage nach Anzeige des Gewährleistungsanspruchs und kann der Mangel auch nicht durch eine vom Lizenzgeber vorgeschlagene und für den Lizenznehmer grundsätzlich zumutbare Einsatzmodifikation umgangen werden, so kann der Lizenznehmer vom Kauf zurücktreten.
(4) Für innerhalb der Gewährleistungsfrist bemängeltes dauerhaftes oder sporadisches Fehlverhalten der Produkte, die nicht als "wesentliche Softwaredefekte" einzustufen sind, besteht kein Gewährleistungsanspruch. Eine Fehlerbehebung erfolgt in diesen Fällen im Rahmen der kostenlosen Versions-Pflege des Lizenzgebers der Produkte bzw. im Rahmen von gesondert abzuschließenden Software Wartungsverträgen.
§ 6 Haftung und Schadensersatz
(1) Die Haftung des Lizenzgebers wegen entgangenen Gewinns, nicht eingetretener Einsparungen auf Seiten des Lizenznehmers, mittelbarer Schäden und untypischer, nicht vorhersehbarer Folgeschäden, beispielsweise durch die Inanspruchnahme durch Dritte, ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch die Haftung für Vermögensschäden, die bei Nutzung von Produkten des Lizenzgebers in öffentlichen Kommunikationsnetzen durch anfallende Gebühren oder aus dem Verlust aufgezeichneter oder übertragener Daten entstehen können.
(2) Die Haftung des Lizenzgebers für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Benutzers, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, ist ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges und der Unmöglichkeit.
(3) Die Haftung für typische, vorhersehbare Schäden ist je Lizenznehmer und Schadensfall begrenzt auf die Lizenzsumme der vom Lizenznehmer insgesamt erworbenen Produkte, (auch kumuliert über Teillieferungen), und beträgt höchstens
EUR 2.000.000 bei Personen- und Sachschäden und
EUR 200.000 bei Vermögensschäden.
§ 7 Testversionen von Produkten
(1) Wird dem Lizenznehmer eine ausdrücklich als "Testversion" oder "Betaversion" bezeichnete Version eines Produktes unentgeltlich überlassen, so ist jede Haftung des Lizenzgebers - Vorsatz und arglistiges Verschweigen von Fehlern ausgenommen – ausgeschlossen. Diese Produktversionen befinden sich noch in einem nicht abgeschlossenen Testzustand: Der Lizenznehmer muss davon ausgehen, dass noch nicht alle Produkteigenschaften vollständig funktionsfähig und dauerhaft zuverlässig sind. Der Einsatz solcher Produktversionen erfolgt deshalb im ausschließlichen Risiko des Lizenznehmers.
(2) Der Lizenzgeber bietet den Lizenznehmern von solchen Testversionen oder Betaversionen eine kostenlose, erweiterte Unterstützung und Beratung an, um mögliche Fehler für nachfolgende Produktversionen dieser Produkte frühzeitig aufzudecken und zu beheben. Der Lizenznehmer verpflichtet sich seinerseits mit der Inbetriebnahme solcher Versionen, die Funktion dieser Produkte mit besonderer Sorgfalt zu überwachen, den Lizenzgeber über auftretende Probleme umgehend zu informieren und gegenüber Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers keine Auskunft über Funktionen oder Fehler dieser Versionen zu geben.
(3) Mit Lieferung einer neueren Version erlischt das Nutzungsrecht einer zuvor gelieferten Testversion.
(4) Spätestens mit Lieferung der endgültigen Produktversion eines Produktes endet das Nutzungsrecht an der Testversion. Damit setzt zugleich die Gewährleistungs- und Haftungsverpflichtung des Lizenzgebers ein. Es steht dem Lizenzgeber jedoch frei, jederzeit die Nutzungslizenz der Testversion zu widerrufen und den Lizenznehmer zur Herausgabe aufzufordern.
§ 8 Demoversionen von Produkten
(1) Für ausdrücklich als "Demoversion" bezeichnete Produkte wird jede Haftung und Gewährleistung durch den Lizenzgeber ausgeschlossen. Diese Produktversionen dienen der Technologiedemonstration und sind nicht zum dauerhaften Betrieb freigegeben. Der Lizenznehmer muss davon ausgehen, dass nicht alle Produkteigenschaften vollständig und zuverlässig funktionsfähig sind. Der Einsatz von Demoversionen erfolgt im ausschließlichen Risiko des Lizenznehmers.
Dortmund, 01. November 2011
Swyx Solutions AG